Geschäftsbedingungen für Rechenzentrumsleistungen
§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese besonderen Geschäftsbedingungen für Rechenzentrumsleistungen (RZB) gelten für die zentrale Speicherung und die
Verarbeitung von Daten des Auftraggebers durch den Betrieb der in den Einzelverträgen genannten Software
(Rechenzentrumsbetrieb) zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FOC SOLUTIONS GMBH (AGB). Die RZB gehen
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FOC SOLUTIONS GMBH vor. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung der Geschäftsleitung der FOC SOLUTIONS GMBH. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn FOC SOLUTIONS GMBH ihnen nicht
widerspricht oder den Vertrag durchführt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(3) Auch bei zukünftiger Beauftragung von Rechenzentrumstätigkeiten gelten bei Geschäften mit dem Auftraggeber die RZB in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
(4) Die RZB gelten nicht für andere Leistungen der FOC Solutions GmbH, wie z. B. den Betrieb von Leitungen, Kuvertierung- und Versandleistungen, die Bereitstellung von
Hardware und die Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung von Software an Bedürfnisse des Auftraggebers.
(5) FOC SOLUTIONS GMBH stellt diese AGB und weitere besondere Geschäftsbedingungen im Internet unter der Adresse http://www.FOC-Solutions.de/impressum.html zur
Verfügung und wird diese dem Auftraggeber auf Verlangen auch in gedruckter Form übermitteln.
§ 2 Leistungen der FOC SOLUTIONS GMBH
(1) FOC SOLUTIONS GMBH stellt ab dem Beginn der Vertragslaufzeit für den Auftraggeber die in den Einzelverträgen beauftragten Leistungen mittels der angegebenen Software
in dem dort beschriebenen Umfang zur Verfügung und erbringt soweit dort vereinbart weitere zusätzliche Leistungen. FOC SOLUTIONS GMBH ist berechtigt, für die Erbringung
der vertraglich vereinbarten Rechenzentrumsleistungen eine andere Software einzusetzen, wenn ihr die Weiterführung des Rechenzentrumsbetriebes mit der vereinbarten
Software unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hersteller der Software die weitere Pflege der Software beendet, über sein Vermögen Insolvenz eröffnet
oder die Eröffnung der Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird oder wenn die Weiterführung des Rechenzentrumsbetriebes für FOC SOLUTIONS GMBH nur mit
unzumutbarem Aufwand aufrechterhalten werden kann.
Durch eine von der FOC SOLUTIONS GMBH durchgeführte Umstellung entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen, über die vereinbarte Vergütung hinausgehenden, Kosten.
(2) Andere als die in den Einzelverträgen aufgeführten Leistungen, insbesondere durch den Auftraggeber gewünschte Produktwechsel, die Pflege älterer Releases, etc. sind nicht
Bestandteil der Rechenzentrumsleistungen und müssen gesondert gegen Vergütung beauftragt werden. Von der FOC SOLUTIONS GMBH ohne gesonderte Beauftragung durch
den Auftraggeber installierte neue Programmstände sind für den Auftraggeber kostenfrei.
(3) FOC SOLUTIONS GMBH wird rechtzeitig in einem hierfür geeigneten Rechenzentrum die erforderliche organisatorische und technische Infrastruktur aufbauen und Rechenkapazität sowie
die Funktionen gemäß der einzelvertraglichen Leistungsbeschreibung für den Auftraggeber bereitstellen und gebrauchstauglich halten. Soweit der Auftraggeber den vereinbarten
Leistungsumfang, z. B. vereinbarte Fallzahlen, überschreitet, ist FOC SOLUTIONS GMBH bemüht, diese zusätzlich zu vergütenden Leistungen im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten zu
erbringen.
(4) FOC SOLUTIONS GMBH wird mit Unterstützung des Auftraggebers nach weiterer Absprache zwischen den Vertragspartnern und gegen gesonderte Vergütung die beim Auftraggeber
vorhandenen Stamm- und Bewegungsdaten mit einem zu vereinbarenden Stand in die jeweils zur Verfügung gestellte Software übernehmen und einpflegen. Hierzu wird der Auftraggeber der
FOC SOLUTIONS GMBH die erforderlichen Daten auf einem zwischen den Vertragspartnern gesondert zu vereinbarenden Format auf Datenträgern in elektronischer Form unter Angabe der für
eine Einlesung erforderlichen Kenndaten zur Verfügung stellen.
§ 3 Verfügbarkeit der Rechenzentrumsleistungen
(1) Die Dialogverfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Software wird, vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Einzelverträgen, durch den Auftraggeber von Montag bis samstags
(ausschließlich gesetzlichen Feiertagen) täglich zwischen 08:00 und 17:00 Uhr gewährleistet. Darüberhinausgehende Verfügbarkeitszeiten sind zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Verfügbarkeitszeiten nicht erreicht, so zahlt FOC SOLUTIONS GMBH 1/30 der für die Anwendung vereinbarten monatlichen Vergütung je Tag, an dem die
Anwendung mehr als 8 Stunden wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden kann, als pauschalierten Schadenersatz. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so beträgt der
pauschalierte Schadenersatz 1/30 der durchschnittlichen zu erwartenden monatlichen Vergütung. (3) Der in Absatz 2 genannte pauschalierte Schadenersatz ist von der FOC SOLUTIONS GMBH
für maximal 30 Tage, beginnend ab dem 4. Tag der Störung, zu bezahlen. Die Schadenersatzzahlung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Störung ordnungsgemäß angezeigt und die Störung
länger als drei Tage angedauert hat.
(4) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind hinsichtlich der Unterschreitung der Verfügbarkeit ausgeschlossen, vorbehaltlich des Rechts auf Schadensersatzes nach § 10 AGB der FOC
SOLUTIONS GMBH sowie des Rechts auf Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 4 Support und Hotline
(1) Der Ansprechpartner des Auftragsgebers (vgl. § 4 AGB der FOC SOLUTIONS GMBH) kann technische und fachliche Fragen zu den Leistungen des Rechenzentrums, insbesondere hinsichtlich
der Anwendung der Software, per Telefon oder per Email an FOC SOLUTIONS GMBH richten. FOC SOLUTIONS GMBH ist bemüht, Anfragen über die Hotline kurzfristig zu bearbeiten. Der
Umfang des von der FOC SOLUTIONS GMBH zu erbringenden Supports ist für jede Software einzelvertraglich zu vereinbaren.
(2) Die Hotline ist Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen) besetzt. Die Telefonnummer der Hotline sowie die E-Mail-Adresse sind im jeweiligen
Einzelvertrag angegeben. Ergänzende Hotline-Zeiten können individuell beauftragt werden.
(3) Anfragen über die Hotline werden grundsätzlich nur von dem durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilten Ansprechpartner an FOC SOLUTIONS GMBH gerichtet.
§ 5 Schulungen
(1) Alle Mitarbeiter des Auftraggebers, die bestimmungsgemäß Umgang mit der von der FOC SOLUTIONS GMBH zur Verfügung gestellten Software haben, sollten regelmäßig an Schulungen
teilnehmen. Der Ansprechpartner beim Auftraggeber ist zur Teilnahme verpflichtet.
(2) FOC SOLUTIONS GMBH wird gegen gesonderte Vergütung Schulungen anbieten.
§ 6 Vergütung
(1) FOC SOLUTIONS GMBH erhält für die bereitgestellte Software sowie für die sonstigen im Rahmen der einzelnen Softwares zu erbringenden Leistungen die vertraglich vereinbarte
Vergütung.
(2) Die monatlich im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, monatlich im Voraus fällig.
(3) Wird FOC SOLUTIONS GMBH tätig oder in Anspruch genommen, ohne dass eine von ihr zu vertretende Störung vorliegt, so ist FOC Solutions GmbH berechtigt, die von ihr erbrachten
Leistungen nach der jeweils aktuellen Preisliste der FOC SOLUTIONS GMBH gesondert abzurechnen. Auch soweit einzelvertraglich eine Vergütungsregelung für diesen Fall nicht vorgesehen
oder anderweitig schriftlich vereinbart ist, gilt die jeweils gültige Preisliste der FOC SOLUTIONS GMBH.
(4) Soweit FOC SOLUTIONS GMBH ihre Vergütung auf der Basis von vereinbarten Mindestfallzahlen erbringt, erhöht sich die Vergütung pro Fall bei Unterschreitung der vereinbarten
Fallzahlen um den Betrag, der bei Vereinbarung der tatsächlich bearbeiteten Fälle in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt ist. Erreicht der Auftraggeber nach den tatsächlichen Fallzahlen
eine vereinbarte Mindestentgelthöhe nicht, so wird die Differenz dem Auftraggeber am Ende des Jahres zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann die vereinbarten
Mindestfallzahlen nur unter Beachtung der Kündigungsvorschriften ändern.
(5) Der Auftraggeber kann, außer im Falle einer groben Pflichtverletzung durch FOC SOLUTIONS GMBH, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben
Rechtsverhältnis aufrechnen. Die Befugnis des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen, die ihm infolge der automatischen Senkung der vereinbarten Vergütung bei
Mängeln zustehen (§ 536 Abs. 1 BGB) oder mit Schadensansprüchen wegen Mängeln nach § 536 a BGB bleibt hiervon unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen
Gegenansprüchen aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen der FOC SOLUTIONS GMBH zu.
§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Soweit der Auftraggeber im Rahmen der Durchführung der Rechenzentrumsleistungen Zugriff auf die für die Rechenzentrumsleistungen genutzte Software hat oder er, z. B. im Rahmen
eines Client-Server-Betriebs, auf von der FOC Solutions GmbH zur Verfügung gestellte Zugangssoftware oder Bildschirmmasken Zugriff hat, gelten die Bestimmungen gemäß § 11 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der FOC SOLUTIONS GMBH entsprechend.
§ 8 Pflichten der FOC SOLUTIONS GMBH
(1) FOC SOLUTIONS GMBH erbringt ihre Leistungen nach den geltenden Vorschriften (z. B. Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung) und nach dem Stand der Technik.
(2) FOC SOLUTIONS GMBH führt die notwendigen Maßnahmen zur Datensicherung auf ihren Rechnern durch.
(3) FOC SOLUTIONS GMBH ist bereit, dem Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung bei Störungen, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, zu unterstützen. Sie unterrichtet den
Auftraggeber bei Verdacht von Datenschutzverletzungen, Störungen und sonstigen wichtigen Vorkommnissen.
§ 9 Leistungsstörungen
(1) FOC SOLUTIONS GMBH weist den Auftraggeber darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software und Client-Server-Anwendungen so zu entwickeln, dass sie
kontinuierlich unter allen Einsatzbedingungen korrekt arbeiten. FOC SOLUTIONS GMBH übernimmt die Gewähr für die Zugriffsmöglichkeit auf die einzelvertraglich beauftragte
Software und die Nutzbarkeit und Abrufbarkeit der gespeicherten Daten gemäß der in § 3 genannten Verfügbarkeitszeiten.
(2) Erbringt FOC SOLUTIONS GMBH ihre vertraglichen Leistungen im Übrigen nicht oder nicht störungs- und/oder fehlerfrei, so wird FOC SOLUTIONS GMBH nach entsprechender Mitteilung
durch den Auftraggeber ihre Leistungen wiederholen.
§ 10 Haftung
Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 10 AGB der FOC SOLUTIONS GMBH, soweit in diesem RZB nicht abweichende Regelungen (z. B. § 3) enthalten sind.
§ 11 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Die Einzelverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit der Einzelverträge beginnt mit dem Datum der Mitteilung der Betriebsbereitschaft des Rechenbetriebes durch
FOC SOLUTIONS GMBH.
(2) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe wegen nicht- oder nichtrechtzeitiger Gewährung oder wegen
Entzugs des Gebrauchs (§ 543 BGB) hinsichtlich der betroffenen Anwendung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Beseitigung des Mangels endgültig fehlgeschlagen ist. Die Beseitigung des
Mangels gilt als fehlgeschlagen, wenn FOC Solutions GmbH den ordnungsgemäß angezeigten Mangel nicht binnen einer Frist von 50 Kalendertagen ab ordnungsgemäßer Mängelanzeige so
beseitigt, dass die betroffene Anwendung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, kann FOC SOLUTIONS GMBH
nach Ablauf weiterer 30 Kalendertage ihrerseits den Vertrag kündigen.
(3) Jeder Vertragspartner kann die Einzelverträge mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Wird der Vertrag teilweise gekündigt (z. B. durch Herabsetzung der
Fallzahlen), werden die Vertragspartner die Vergütung neu verhandeln. Kommt keine Einigung über die Vergütung zustande, so gelten die Preise in der jeweils aktuellen Preisliste der FOC
SOLUTIONS GMBH.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1, unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn – der Auftraggeber die ihm
eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung der FOC SOLUTIONS GMBH nicht unterlässt; – der Auftraggeber mit der Zahlung der
vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist;
– über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird.
(5) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform.
Stand: 01.08.2018
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